Tahyné Kovács Ágnes:
Az együtt-termesztés uniós szabályozásáról és annak vitáiról : A nemzeti együtt-termesztési intézkedések kidolgozására vonatkozó iránymutatásokról szóló Bizottsági ajánlásról.
IUSTUM AEQUUM SALUTARE, 7 (2).
pp. 181-193.
ISSN 1787-3223
(2011)
| Mű típusa: |
Folyóiratcikk
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| Szerző azonosítók: |
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| Absztrakt (kivonat) - idegen nyelvű: |
Die Anwendung den gentechnisch veränderten Pflanzen in der Landwirtschaft ist schon heute eine weltweite Erscheinung, mit ihren umstrittenen und nachteiligen Wirkungen zusammen. Im Jahre 2009 erschien ein neuer Anspruch: die EU-Länder sollen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verbieten können. Nationale Anbauverbote sollen zeitlich unbefristet sein. Zudem soll die EU-Kommission eine Liste mit möglichen „sozioökonomischen Kriterien“ ausarbeiten, die zur Begründung nationaler Verbote herangezogen werden können. (Derzeit erlauben die EU-Rechtsvorschriften ein Anbauverbot nur, wenn einem Mitgliedsstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Sicherheit einer gv-Pflanze belegen. Ein nationales Verbot wäre dann eine wirksame Maßnahme, um die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt vor neu erkannten Gefahren zu schützen.) Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 2010/C 200/01 Leitlinie für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen. Die Leitlinien enthalten Empfehlungen an die Mitgliedsstaaten, mit welchen Maßnahmen ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Systemen mit und ohne Gentechnik ("Koexistenz") sichergestellt werden kann. Die neuen Empfehlungen stellen es den Mitgliedsstaaten weitgehend frei, wie sie den Anbau von gv-Pflanzen regulieren. Sie können sehr restriktive Anbauvorschriften erlassen oder sogar für bestimmte Regionen „gentechnik-freie“ Zonen vorschreiben. Möglich ist aber auch ein Verzicht auf nationale Koexistenz-Vorschriften. Nach den bisher geltenden Koexistenz-Leitlinien sollten die zu erlassenden Maßnahmen angemessen sein, um „zufällige, technisch unvermeidbare“ GVO-Einträge in konventionelle Bestände unter dem EU-weit geltenden Kennzeichnungs-Schwellenwert von 0,9 Prozent zu halten. Künftig können dagegen auch weitaus geringere GVO-Einträge als „wirtschaftlicher Schaden“ angesehen werden, wenn Lebens- oder Futtermittel nicht oder nur mit Verlust vermarktet werden können. Nach den Begriffbestimmungen und Grundsätzen handelt sich diese Artikel um die Sicherheit (ein GVO-Produkt muss nach dem derzeitigen Stand des Wissens genau so sicher sein wie ein konventionelles Vergleichsprodukt) und die Rechtliche Sicherheit, um die Wahlfreiheit (Konsumenten, aber auch Landwirte und Unternehmen sollen die Wahl haben, ob sie GVO-Produkte nutzen oder darauf verzichten wollen.) dann um die Kennzeichnung und die Rüchverfolgbarkeit. Dazu muss man die entsprechende Regelungsebene finden. Einbezüglich kommen die handels- und wirtschaftlichen Beziehungen, sowie die institutionelle Hintergrund. |
| Folyóirat címe: |
IUSTUM AEQUUM SALUTARE |
| Megjelenés éve: |
2011 |
| Kötet: |
7 |
| Szám: |
2 |
| Oldalak: |
pp. 181-193 |
| ISSN: |
1787-3223 |
| Intézmény: |
Pázmány Péter Katolikus Egyetem |
| Kar: |
Jog- és Államtudományi Kar |
| Tanszék: |
Környezetjogi és Versenyjogi Tanszék |
| Nyelv: |
magyar |
| Kulcsszavak: |
Európai Unió, géntechnológia, Európai Bizottság, javaslatok |
| MTMT rekordazonosító: |
2753447 |
| Dátum: |
2024. Már. 28. 11:10 |
| Utolsó módosítás: |
2026. Feb. 18. 14:49 |
| URI: |
https://publikacio.ppke.hu/id/eprint/777 |
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